Fünf Irrtümer über die Ehe

Fünf Irrtümer über die Ehe

 

Noch immer halten sich hartnäckig falsche Vorstellungen, die mit einer Heirat verbunden sind. Auch verheiratete Paare sollten Vorsorge treffen, sonst können unangenehme Überraschungen folgen.

Irrtum Nr. 1: Eheleute können sich gegenseitig vertreten.

Ob verheiratet oder nicht – in beiden Fällen braucht es dazu eine Vorsorgevollmacht, um z. B. nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit Einfluss auf die medizinische Behandlung nehmen zu können oder Bankgeschäfte zu tätigen.

Irrtum Nr. 2: Eheleuten gehört nach der Hochzeit alles gemeinsam.

Was jeder Einzelne mit in die Ehe bringt oder während der Ehe erwirbt, bleibt sein Eigentum – auch wenn die Partnerschaft endet. Wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde, gilt automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wenn ein Partner während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat als der andere, muss er im Falle der Trennung dem schlechter gestellten Partner von seinem Überschuss die Hälfte abgeben (Zugewinnausgleich). Nach dem gleichen Prinzip wird beim Thema Schulden verfahren. Kreditnehmer ist und bleibt stets der, der sich das Geld geliehen hat.

Irrtum Nr. 3: Wenn einer der Eheleute stirbt, erbt der andere alles.

Wenn es kein Testament gibt, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet: Neben dem Ehepartner sind auch gemeinsame Kinder erbberechtigt. Sind diese ebenfalls verstorben, können auch Enkel und sogar Urenkel erben. Ist das Paar kinderlos, erben die Eltern des Verstorbenen. Leben sie nicht mehr, folgen Geschwister sowie deren Kinder als Erben. In nur einem Fall ohne Testament erbt der überlebende Partner allein: wenn es keine der gesetzlich vorgesehenen anderen Erben gibt. Daher sollte man grundsätzlich ein Testament vereinbaren: Darin kann jeder von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und den Ehepartner zum Alleinerben machen. Doch auch dann gilt: Die gesetzlichen Pflichtteile der engsten Verwandten führen dazu, dass nicht das gesamte Vermögen an den Partner geht.

Irrtum Nr. 4: Mit einem Berliner Testament ist der Partner gut abgesichert.

Das stimmt nur zum Teil. Beim Klassiker unter den Ehegattentestamenten setzen die Partner sich gegenseitig als Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder werden enterbt und kommen erst zum Zug, wenn der länger lebende Elternteil stirbt. Damit sind Konflikte programmiert. Zum einen können die enterbten Kinder ihren Pflichtteil verlangen. Zum anderen bleibt für die Kinder nichts übrig, wenn der überlebende Gatte – etwa mit einem neuen Partner – das Erbe durchbringt. Ungünstig ist das Berliner Testament zudem oft aus steuerlicher Sicht, schließlich kassiert der Fiskus gleich mehrfach. Zunächst, wenn Witwer oder Witwe erben, und später, wenn die Kinder das Vermögen des zuletzt verstorbenen Elternteils übernehmen.

Irrtum Nr. 5: Wenn ein Partner etwas verkaufen will, muss der andere zustimmen.

Jeder Ehepartner kann verkaufen, was ihm gehört. Bei der meist üblichen Zugewinngemeinschaft verwalten beide Ehepartner ihr Vermögen selbst.

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Kommentare


Rudi Sterzer schreibt am 14.09.2022 um 01:31 Uhr:

Interessant, dass der Partner nur dann Alleinerbe ist, wenn es keine anderen gesetzlich vorgesehenen Erben gibt. Da sollte man sich vielleicht schon vorher mit der Testamenterstellung beschäftigen. Irgendwie hat man ja immer Hemmungen, dieses Thema anzugehen.


Antwort von Stefanie Degenhardt am 14.09.2022 um 08:23 Uhr:

Guten Tag Herr Sterzer,
guter Hinweis. Vielen Dank. Wir stimmen Ihnen zu, jeder sollte sich rechtzeitig mit dem Thema auseinandersetzen.
Unsere Kundenberater stehen Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung. Für eine Testamentserstellung empfehlen wir Ihnen
einen Rechtsanwalt oder Notar hinzuzuziehen.
Stefanie Degenhardt vom Social Media Team