Haftung bei Helfern
Nachbarn und Freunde unterstützen einander gerne. Doch was passiert, wenn der Freundschaftsdienst mit einem Schadensfall endet? Wer haftet dann und was sollte man vorab bedenken?
Der Nachbar gießt im Urlaub die Blumen, die Freunde helfen beim Umzug oder dem Aufbau eines neuen Betts. Geht jedoch etwas schief, kann es schnell zum Streit kommen. Dann stellt sich die Frage, wer die durch einen Schaden entstandenen Kosten trägt. Deshalb ist es ratsam, sich im Vorfeld über die Haftungsfrage zu informieren und für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
Schädiger haftet nicht immer
Zwar schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch vor, dass der Verursacher einen Schaden ersetzen muss. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Bei Gefälligkeiten und Freundschaftsdiensten erscheint es oft als nicht angemessen, hilfsbereite Menschen denselben strengen Haftungsregeln zu unterwerfen wie jemanden, der grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt. Deshalb entscheiden Richter häufiger anders.
Haftungsausschluss
Im Fall privater Helfer gehen Gerichte vielfach von einem stillschweigenden Haftungsausschluss aus. Das bedeutet, dass der Auftraggeber seinem Helfer zusichert, ihn für mögliche Schäden nicht haftbar zu machen – und das ohne vorher große Worte darüber zu verlieren. Wenn also jemand hilfsbereit ist und versehentlich einen Schaden verursacht, soll er nicht bestraft werden. In solchen Fällen bleibt derjenige, der sich helfen lässt, in der Regel auf den Kosten sitzen.
Eine Entschädigung gibt es nur, wenn der Helfer einen Schaden oder eine Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Das dürfte bei Freundschaftsdiensten kaum zutreffen. Doch auch hier gibt es Ausnahmen – ein Beispiel: Ein Helfer hatte ein sehr schweres Fernsehgerät über mehrere Stockwerke allein getragen; der Mann war gestolpert, der Fernseher ging zu Bruch. Die Richter verneinten einen Haftungsausschluss, weil der Helfer grob fahrlässig gehandelt habe. Über die Beurteilung der Haftungsfrage in größeren Schadensfällen durch gefällige Leistungen sind sich die Gerichte keineswegs immer einig.
Entscheidend ist auch, ob die beteiligten Personen einen sogenannten Rechtsbindungswillen haben. Der befreundete Maler, der fürs Streichen des Wohnzimmers Geld verlangt, zielt auf den Abschluss eines Vertrags ab. Der Nachbar, der spontan beim Tragen der neuen Waschmaschine hilft, möchte dagegen keine solche Rechtsfolge auslösen, sondern ist nur gefällig. Damit haftet er bei möglichen Schäden wie einer Macke in der Wand, wenn überhaupt, nur eingeschränkt.
Grundsätzlich gilt: Arbeitet ein Helfer unentgeltlich, werten Richter das normalerweise als Zeichen für einen Freundschaftsdienst – häufig sogar dann, wenn Helfer eine Aufwandsentschädigung erhalten haben.
Private Haftpflicht
Glück hat, wer über eine private Haftpflichtversicherung verfügt. Sie reguliert im Normalfall alle Schäden, die ihre Kunden grob oder leicht fahrlässig verursacht haben. Bei einem stillschweigenden Haftungsausschluss besteht keine Haftung und der Versicherer müsste nicht zahlen. Doch lassen sich Gefälligkeitsschäden, die bei einer freiwilligen, meist unentgeltlichen Tätigkeit entstanden sind, mitversichern.
Man sollte die Bedingungen der Versicherungsgesellschaften unter anderem daraufhin genau unter die Lupe nehmen. Denn nicht über alle Tarife sind Gefälligkeitsschäden mitversichert – oder nur bis zu einer festgelegten Schadenhöhe. Außerdem wird ausschließlich gezahlt, wenn der Schaden bei einem Fremden entstanden ist, nicht bei einem Familienangehörigen, der im selben Haushalt lebt wie der Schadenverursacher.
Auch wenn vermutlich die Wenigsten daran denken: Um Ärger, Stress und juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, im Vorfeld Haftung und Schadenersatz miteinander zu besprechen und am besten sogar schriftlich festzuhalten.
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