Nach der Schule jobben

Nach der Schule jobben

 

Für angesagte Klamotten oder ein neues Smartphone reicht das Taschengeld nicht immer aus. Das lässt sich mit einem Schüler- oder Ferienjob aufbessern. Was dabei zu beachten ist.

Zeitungen austragen, Regale auffüllen, Kellnern, Babysitten oder Nachhilfe geben sind beliebte Jobs bei Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden. Doch setzt vor allem das Jugendarbeitsschutzgesetz klare Grenzen. Es regelt, welche Tätigkeiten für dich verboten sind, wie viele Stunden du abreiten darfst, und welche Pausen einzuhalten sind.

Zwischen 13 und 15 Jahren

Unter 13 Jahren darfst du bis auf wenige Ausnahmen, etwa im Kultur- und Medienbereich, überhaupt nicht arbeiten. Ab 13 sind leichte Tätigkeiten erlaubt, die weder deine Gesundheit noch den Schulbesuch gefährden, wenn die Eltern der Arbeit zustimmen. Allerdings darfst du täglich maximal zwei Stunden im Zeitraum zwischen 8.00 und 18.00 Uhr arbeiten. Für Musik- und Theateraufführungen können Ausnahmen beantragt werden.

Zwischen 15 und 18 Jahren

Als Minderjähriger ab 15 Jahren hast du mehr Möglichkeiten. Bist du allerdings noch schulpflichtig und hast die Schule je nach Bundesland noch keine neun oder zehn Jahre besucht, gelten für die Art der Arbeit die gleichen Regeln wie für Kinder zwischen 13 und 15 Jahren. Bist du nicht mehr schulpflichtig, kannst du mit einem gewerblichen Minijob zum Beispiel erste Berufserfahrungen sammeln oder auch in einem Café kellnern. Stark belastende oder gefährliche Jobs sowie Nachtschichten sind weiterhin tabu. Über 15-Jährige dürfen aber bis zu acht Stunden täglich zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten – allerdings nicht an Wochenenden. Die Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Ab sechs Stunden Arbeit ist eine Pause von einer Stunde vorgeschrieben.

In den Ferien darfst du als Schülerin oder Schüler mehr Stunden arbeiten als während der Schulzeit. Diese Ausnahme gilt aber nur für bis zu vier Wochen im Jahr.

Auch in diesem Alter ist eine Einverständniserklärung eines Erziehungsberichtigten erforderlich. Sollte ein Arbeitgeber diese nicht fordern und ist sie kein Bestandteil des Arbeitsvertrags, solltest Du von dem Job besser die Finger lassen.

Ab 18 Jahren

Mit der Volljährigkeit gelten für Schülerinnen und Schüler die gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für Erwachsene. Bedacht sein will aber, dass die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 20 Stunden in der Regel nicht überschreiten sollte, wenn der Bezug von Kindergeld gewährleistet bleiben soll. Gleiches gilt während der Vorlesungszeit für Studierende, die Bafög beziehen, um dieses weiterhin in voller Höhe beziehen zu können.

Verdienst

Im Fall eines Schülerjobs sind Arbeitgeber weder an Tarife noch den gesetzlichen Mindestlohn gebunden. Mit 5 bis 10 Euro kannst du als Minderjähriger etwa rechnen. Anspruch auf den seit Oktober 2022 geltenden Mindestlohn haben nur Volljährige. Bei einem Minijob mit einem Monatslohn von unter 520 Euro fallen weder Einkommensteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an.

Versicherungsschutz

Wenn du regelmäßig arbeitest, solltest du dich von deinem Arbeitgeber bei der Minijobzentrale anmelden lassen. Auf diese Weise bist du durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, falls dir auf dem Weg oder im Job etwas passiert. Wenn du im Schnitt weniger als 470 Euro im Monat verdienst, bleibst Du in der Familienkrankenversicherung deiner Eltern.

Jobsuche

Es gibt viele Wege, einen Job zu finden. Hilfreich sind Stellenportale im Internet wie www.schuelerjob.de, www.nebenjob.de oder www.ferienjobber.net. Auch bei der Bundesagentur für Arbeit oder Zeitarbeitsunternehmen, in örtlichen Anzeigenblättern oder Annoncen in Lokalzeitungen kannst du suchen. Vielleicht entdeckst du auch einen Aushang in einem Schaufenster. Oder du fragst Arbeitgeber vor Ort, Freunde und Nachbarn nach Arbeitsmöglichkeiten.

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