So wird Ihr Testament im Erbfall aufgefunden
Damit Ihr letzter Wille tatsächlich umgesetzt werden kann, muss das Dokument, in dem Sie ihn festgehalten haben – Ihr Testament – „wenn es so weit ist“ aufgefunden und vom Nachlassgericht eröffnet werden. Welche Möglichkeiten es gibt, das sicherzustellen, erfahren Sie hier.
Nicht immer führt die gesetzliche Erbfolge wirtschaftlich zu denjenigen Ergebnissen, die der Erblasser gerne hätte. Dann kann er ein Testament errichten und – in bestimmten vom Erbrecht vorgegebenen Grenzen – selbst bestimmen, wer bei seinem Ableben was bekommen soll.
Ein Testament kann auf zweierlei Art errichtet werden:
- als privatschriftliches Testament, also in Gestalt eines vom Erblasser vollständig von Hand geschriebenen, mit dem Erstellungsdatum versehenen und eigenhändig mit vollem Namen unterschriebenen Dokumentes.
- als notarielles Testament, bei dem der Erblasser einem Notar erklärt, wie er sein Vermögen vererben möchte. Der Notar berät den Testierenden umfassend und erstellt eine entsprechende Urkunde, die dem Testierenden vorgelesen und von Testierendem und Notar unterschrieben wird. Durch dieses Verfahren ist sichergestellt, dass die Bestimmungen des Testaments rechtlich wirksam sind und im Erbfall anerkannt werden.
Das Problem
Das beste Testament nutzt nichts, wenn es im Erbfall nicht aufgefunden wird. Beim notariellen Testament stellt sich dieses Problem nicht, denn es wird stets in amtliche Verwahrung genommen, wodurch gewährleistet ist, dass es beim Tod des Testierenden vom Nachlassgericht eröffnet wird. Das privatschriftliche Testament kann der Erblasser dagegen selbst aufbewahren – bei sich zu Hause, im Bankschließfach oder indem er es einer Person seines Vertrauens übergibt. Beim privatschriftlichen Testament ist also nicht sichergestellt, dass die Hinterbliebenen das Dokument nach dem Tod des Erblassers auffinden, denn möglicherweise hat der Erblasser es „zu gut versteckt“, und die Hinterbliebenen wissen gar nichts von der Existenz des Testaments. Oder das Testament wird zwar aufgefunden, aber von einer Person, die ein Interesse daran hat, es zu verändern oder ganz verschwinden zu lassen und die sich von der Strafbarkeit eines solchen Unterfangens nicht abschrecken lässt …
Die Lösung
Wer sich für ein privatschriftliches Testament entschieden hat, aber das Risiko der Nichtauffindbarkeit oder der illegalen Veränderung bzw. Beseitigung des Dokumentes vermeiden will, kann auch dieses Testament in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht geben.
Das Nachlassgericht ist eine Abteilung beim Amtsgericht. Örtlich zuständig für die Verwahrung ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die testierende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei diesem Gericht lässt man sich einen Termin geben, zu dem
- das Testament,
- der Personalausweis,
- die Geburtsurkunde
mitzubringen sind.
Das Antragsformular gibt es bei vielen Nachlassgerichten auf der Homepage, sodass man es bereits ausgefüllt mitbringen kann, oder man füllt es im Termin beim Gericht aus. Als „Quittung“ für die erfolgte Hinterlegung erhält man einen Hinterlegungsschein. Das Nachlassgericht verwahrt das Testament sicher und zeitlich unbegrenzt und lässt es beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registrieren. Die Hinterlegung selbst kostet pauschal 75 Euro, die Registrierung pauschal 18 Euro, sodass insgesamt Kosten von 93 Euro entstehen. Weder das Nachlassgericht noch das Testamentsregister erhält Kenntnis vom Inhalt des hinterlegten Testaments.
Im Sterbefall informiert das Standesamt des Sterbeortes das Zentrale Testamentsregister. Ist dort eine Hinterlegung registriert, benachrichtigt das Register das Nachlassgericht, bei dem das Testament liegt. So ist garantiert, dass das Testament aufgefunden wird und vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet werden kann.
Und wenn man sein Testament nach der Hinterlegung ändern möchte? Dann kann man es beim Nachlassgericht jederzeit aus der Hinterlegung zurückrufen, erhält es ausgehändigt und die Registrierung bei der Bundesnotarkammer wird gelöscht. Für die Rücknahme aus der Verwahrung fallen keine Kosten an, für eine erneute Hinterlegung eines geänderten oder neuen Testaments werden wieder die genannten 93 Euro fällig.
Wichtig in diesem Zusammenhang für alle Hinterbliebenen: Wer nach einem Sterbefall ein Dokument findet, das seinem Inhalt nach ein Testament oder auch nur ein Teil eines Testaments sein könnte, ist – unabhängig davon, ob das Schriftstück als „Testament“ bezeichnet ist oder nicht und unabhängig davon, in welchem persönlichen Verhältnis er zum Verstorbenen steht – verpflichtet, es unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern. Wer gegen diese Pflicht verstößt, macht sich strafbar!
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Kommentare
Richard van Omster schreibt am 12.01.2024 um 16:39 Uhr:
Antwort von Monique Stengel am 15.01.2024 um 09:22 Uhr:
Guten Tag Herr van Omster,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung zu unserem Beitrag.
Wir freuen uns zu lesen, dass Sie neue Informationen mitgenommen haben.
Monique Stengel vom Social Media Team
Laura Krone schreibt am 06.10.2023 um 21:15 Uhr:
Meine Mutter möchte ihr Testament erstellen. Gut zu lesen, dass man dieses auch wieder auffindbar aufbewahren sollte. Sonst bringt es nichts.
Antwort von Palina Wollmann am 09.10.2023 um 09:15 Uhr:
Guten Tag Frau Krone,
wir freuen uns, dass unser Beitrag Ihnen Aufschluss geben konnte.
Palina Wollmann vom Social Media Team
Laura Krone schreibt am 02.09.2023 um 13:06 Uhr:
Ich möchte mein Testament aufnehmen. Gut zu wissen, dass man es auch auffindbar aufbewahren sollte. So kann es im Notfall auch gefunden werden.
Lisa schreibt am 05.04.2023 um 10:21 Uhr:
Es ist für mich wichtig zu wissen, dass man darauf achten sollte, dass das Testament im Ernstfall gefunden werden kann. Mein Vater beschäftigt sich derzeit mit der Erstellung seines Testaments. Es scheint mir eine gute Idee zu sein, das Testament in Verwahrung zu geben, um sicherzustellen, dass es im Bedarfsfall leicht auffindbar ist.
Antwort von Monique Stengel am 06.04.2023 um 09:06 Uhr:
Guten Morgen Lisa,
wir können Ihnen da nur zustimmen.
Monique Stengel vom Social Media Team
Marie Busch schreibt am 04.02.2023 um 12:52 Uhr:
Meine Oma möchte sich gerne mit einem Fachanwalt für Erbrecht austauschen. Dabei ist es schon einmal gut zu wissen, wie das Testament letztendlich auch gefunden wird. Ich hoffe, dass sie einen passenden Anbieter finden wird.
Antwort von Monique Stengel am 06.02.2023 um 10:05 Uhr:
Guten Morgen Frau Busch,
wir freuen uns, dass unser Beitrag Ihnen aufschlussreiche Informationen geben konnte.
Wenn Sie Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
E-Mail schreiben
Alex Finsterbusch schreibt am 30.01.2023 um 01:20 Uhr:
Als mein Onkel verstorben ist, wussten wir zum Glück, wo er sein Testament aufbewahrt hat. Auch wenn man ein Testament beim Notar gemacht hat, sollte man Familienangehörige informieren.
Antwort von Monique Stengel am 30.01.2023 um 12:38 Uhr:
Guten Tag Herr Finsterbusch,
vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Wir können Ihrem Hinweis nur zustimmen. Genau aus diesem Grund, raten wir für die Testamentserstellung sich an einen Rechtsanwalt oder Notar zu wenden.
Monique Stengel vom Social Media Team
Will Niemer schreibt am 16.12.2022 um 13:48 Uhr:
Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Erbrecht. Mein Freund sucht schon länger nach einem Rechtsanwalt für Erbrecht. Es ist ein guter Rat, dass das beste Testament nichts nutzt, wenn es im Erbfall nicht aufgefunden wird.
Antwort von Monique Stengel am 19.12.2022 um 08:52 Uhr:
Guten Tag Herr Niemer,
vielen Dank für Ihr Statement.
Wir können diesem nur zustimmen, unsere Kundenberater stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Für eine Testamentserstellung empfehlen wir Ihnen einen Rechtsanwalt oder Notar hinzuzuziehen.
Monique Stengel vom Social Media Team
Ich denke, es ist das Beste für die Familie, wenn Sie ein Testament machen. Auf diese Weise ist alles gut geregelt und man muss nicht so lange warten. Übrigens wusste ich nicht, dass es Risiken wie Fälschungen geben kann. Ein weiterer Grund, ein Testament zu machen.