Steuertipps für den Ruhestand
Das Thema Steuern begleitet viele Menschen lebenslang – auch wenn sie im Ruhestand sind. Was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Einkommensteuerpflichtig ist man, wenn die eigenen Jahreseinkünfte über dem Grundfreibetrag liegen. Zu den Einkünften von Ruheständlern zählen neben der gesetzlichen Altersrente auch Betriebsrenten, Unfallrenten und Hinterbliebenenrenten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Nebeneinkünfte aus Honoraren oder Teilzeit-Jobs – um nur die Wichtigsten zu nennen.
Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer beläuft sich für das Jahr 2023 auf 10.908 Euro bei Einzelveranlagung und auf 21.816 Euro bei Zusammenveranlagung.
Wessen steuerpflichtige Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen, kann beim Finanzamt eine drei Jahre lang gültige Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen und muss dann keine Steuererklärung abgeben. Wird diese Bescheinigung bei konto- und depotführenden Kreditinstituten vorgelegt, behalten die Finanzdienstleister keine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne) ein.
Rentenbesteuerung
Die gesetzliche Altersrente ist erst bei einem Rentenbeginn im Jahr 2040 und später in vollem Umfang steuerpflichtig. Für alle Renteneintrittsjahre davor wird ein Freibetrag abgezogen. Bei Renten, die 2005 oder früher begonnen haben, liegt der Anteil, der besteuert wird, bei 50 Prozent. Für jeden Neurentnerjahrgang nach 2015 steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente – bis 2020 um jeweils 2 Prozentpunkte, ab 2021 um jeweils 1 Prozentpunkt. Wer 2023 in Rente geht, muss also 83 Prozent seiner Rente versteuern. Der persönliche Rentenfreibetrag wird als Differenz zwischen der ersten vollen Jahresrente und dem zu versteuernden Anteil im Jahr des Rentenbeginns errechnet und gilt lebenslang. Das heißt, künftige Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig, da der Rentenfreibetrag nicht angepasst wird.
Werbungskosten
Werbungskosten – also diejenigen Kosten die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der steuerpflichtigen Einnahmen dienen – können auch von Rentnern abgesetzt werden. Hier kommen zum Beispiel Rentenberatungskosten, Kosten der Beratung bei einem Lohnsteuerhilfeverein und Gewerkschaftsbeiträge infrage. Werden keine Werbungskosten im Einzelnen belegt, zieht das Finanzamt den gesetzlichen Pauschbetrag von 102 Euro ab. Wer diesen Betrag möglicherweise überschreitet, sollte unterjährig alle Belege sammeln, um die höheren Werbungskosten im Einzelnen nachweisen zu können.
Altersentlastungsbetrag
Für Nebeneinkünfte aus Vermietung und Verpachtung, selbstständiger Tätigkeit sowie aus voll steuerpflichtigen Riesterrenten, Betriebsrenten und Pensionsfonds steht Steuerpflichtigen ab dem Jahr nach ihrem 64. Geburtstag ein Altersentlastungsbetrag zu, dessen Höhe sich nach dem Geburtsjahrgang richtet. Das Finanzamt zieht diesen Entlastungsbetrag bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch ab, er muss nicht beantragt werden.
Krankheits- und Pflegekosten
Von der Krankenkasse nicht übernommene Kosten ärztlich verordneter Arznei- und Hilfsmittel, Therapien, Kuren und Reha-Maßnahmen können – soweit sie die gesetzlich geregelte zumutbare Belastung übersteigen – als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dasselbe gilt, wenn ein Pflegegrad von mindestens 2 festgestellt wurde, für die Kosten einer häuslichen Pflegekraft oder einer Heimunterbringung, die wegen Krankheit, Pflegebedarf oder Behinderung erforderlich ist.
Behindertenpauschbetrag
Menschen mit einer Behinderung können ohne Einzelnachweis ihrer behinderungsbedingten Kosten einen nach dem Grad ihrer Behinderung gestaffelten Pauschbetrag von bis zu 7.400 Euro pro Jahr in Anspruch nehmen. Für behinderungsbedingte Fahrtkosten kann überdies ein Pauschbetrag von maximal 4.500 Euro jährlich geltend gemacht werden. Aber: diese Pauschbeträge schließen die Geltendmachung der tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung aus. Ob für Betroffene die Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Kosten oder die Pauschale günstiger ist, muss im Einzelfall berechnet werden.
Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen
20 Prozent der Lohnkosten einer Haushaltshilfe, einer privaten Pflegekraft oder eines Pflegedienstes können bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro jährlich als Steuerermäßigung von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Wer eine Haushaltshilfe oder eine Pflegekraft im Rahmen eines Minijobs beschäftigt, kann 20 Prozent der Lohnkosten bis maximal 510 Euro von seiner Steuerschuld abziehen.
Und schließlich können bei Handwerkerleistungen in den eigenen vier Wänden 20 Prozent der reinen Arbeits- und Anfahrtskosten bis maximal 1.200 Euro pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden.
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