Wenn der neue Arbeitnehmer sofort wieder kündigt
In vielen Branchen ist es schwierig geworden, Arbeitnehmer zu finden. Neben den Kosten für Anzeigen und vielleicht sogar für einen Berater und der investierten Zeit müssen Arbeitgeber oft große Zugeständnisse machen. Flexible Arbeitszeiten werden immer wichtiger, Homeoffice – wenn es möglich ist – und natürlich auch hohe Löhne werden vorausgesetzt. Umso ärgerlicher, wenn der dringend benötigte Mitarbeiter trotz des unterschriebenen Vertrags gar nicht erst anfängt.
Alles lief gut: Der neue Mitarbeiter scheint zum Unternehmen zu passen. Über die Konditionen hat man sich geeinigt, der Arbeitsvertrag ist von beiden Seiten unterschrieben. Doch während der Arbeitgeber für den ersten Tag des neuen Mitarbeiters alles vorbereitet, schaut sich dieser weiter auf dem Markt um. Vielleicht bietet ein ähnliches Unternehmen doch noch die besseren Konditionen, braucht aber länger, um sich zu entscheiden?
Bekommt der neue Arbeitnehmer ein attraktives Angebot, kündigt er – noch bevor er seine Stelle antritt. Laut einer Umfrage der Haufe Group ist das 36 Prozent der befragten Unternehmen 2021 passiert. Das ist für den Arbeitgeber ärgerlich, denn nun beginnt die Suche nach einem passenden Mitarbeiter von vorn. Und es kostet ihn Geld für eine neue Anzeige und Zeit für weitere Vorstellungsgespräche. Hinzu kommt der bürokratische Aufwand für die Kündigung des Arbeitnehmers, der seinen Dienst nicht angetreten hat.
Worauf Arbeitgeber achten müssen, wenn Arbeitnehmer vor dem Arbeitsbeginn kündigen
Will der Arbeitnehmer die neue Stelle nicht antreten, kann er den Vertrag nicht einfach widerrufen. Er muss ihn entsprechend der Kündigungsfrist kündigen. Wenn Sie mit dem neuen Arbeitnehmer eine Probezeit ausgemacht haben, gilt schon vor Arbeitsantritt die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Hat der Arbeitnehmer noch ausreichend Zeit bis zu seinem vereinbarten ersten Arbeitstag, lässt sich das Problem also schnell lösen.
Ist die Zeit zu kurz, wird es schwieriger. Denn dann muss der Arbeitnehmer theoretisch für die verbleibenden Tage zur Arbeit kommen. Aber was machen Sie dann mit ihm? Eine Einarbeitung wird sinnlos sein, ohne Einarbeitung kann er möglicherweise keine Aufgaben übernehmen. Eine Lösung wäre in diesem Fall ein Aufhebungsvertrag. Dann muss der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen, und Sie müssen ihm keinen Lohn bezahlen.
Was, wenn keine Probezeit vereinbart wurde?
Anders ist die Situation, wenn Sie keine Probezeit vereinbart haben. Dann gilt entweder die gesetzliche Kündigungsfrist oder eine im Vertrag vereinbarte und vom Gesetz abweichende. Liegt diese beispielsweise bei zwei oder drei Monaten, muss der Arbeitnehmer also trotz Kündigung zur Arbeit kommen. In Berufen, in denen keine Einarbeitungszeit notwendig ist, profitieren Sie in dieser Zeit von der zusätzlichen Arbeitskraft. Allerdings könnte sich der Arbeitnehmer krankschreiben lassen. Das ist für Sie dann doppelt ärgerlich: Sie sind zur Lohnzahlung im Krankheitsfall verpflichtet, haben aber nichts von der Arbeitskraft des Neuen. Auch dann könnte man über einen Aufhebungsvertrag nachdenken.
Kündigungsausschluss vor Vertragsbeginn
Als Arbeitgeber können Sie vertraglich festhalten, dass der Arbeitnehmer nicht vor seinem ersten Arbeitstag kündigen darf. Das hilft Ihnen aber im Zweifelsfall nicht weiter. Denn dann kündigt der Arbeitnehmer am zweiten oder dritten Tag – und ist spätestens nach der zweiten Arbeitswoche wieder weg.
Vertragsstrafen vereinbaren
Theoretisch können Sie auch eine Vertragsstrafe vereinbaren. Die greift dann, wenn der Arbeitnehmer nicht wie besprochen am ersten Arbeitstag ins Unternehmen kommt oder vorher kündigt. Allerdings: Würden Sie als Arbeitnehmer bei einem solchen Arbeitgeber einsteigen wollen? Bevor man zu solchen Maßnahmen greift, sollte man sich beraten lassen. 2002 hatte übrigens ein Arbeitgeber vor Gericht eine solche Vertragsstrafe durchgesetzt.
Was, wenn der Arbeitnehmer einfach nicht kommt?
Falls der Arbeitnehmer nicht kündigt, aber trotzdem nicht wie vereinbart am ersten Arbeitstag erscheint, sollten Sie erst versuchen, ihn telefonisch zu erreichen. Vielleicht ist etwas Schlimmes passiert. Der nächste Schritt wäre, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Unter Umständen können Sie Schadenersatz verlangen – beispielsweise für die Kosten einer neuen Stellenanzeige.
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Kommentare
Harrald Noske schreibt am 28.03.2023 um 11:07 Uhr:
Antwort von Monique Stengel am 28.03.2023 um 16:02 Uhr:
Guten Tag Herr Noske,
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Monique Stengel vom Social Media Team
Danke für diesen Beitrag. Ich möchte bald ein Unternehmen gründen, weshalb ich mich vorher genügend informieren möchte. Ferner habe ich mich auch genauer mit dem Arbeitsrecht beschäftigt, bevor die erste Bewerbungsphase für mögliche neue Arbeitnehmer beginnt. Zudem werde ich zur Beratung einen Anwalt heranziehen.