Werbung mit Garantiezusagen verpflichtet zur Information
Wer als Verkäufer mit einer Garantie werben möchte, muss einiges beachten. Ein Überblick.
Garantie und Gewährleistung sind nicht dasselbe
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden „Garantie“ und „Gewährleistung“ meist synonym verwendet. Rechtlich ist eine Garantie aber etwas ganz anderes als die Gewährleistung: Die Gewährleistung ist vom Gesetz zwingend vorgeschrieben und berechtigt den Käufer einer Sache, bei einem Mangel innerhalb von zwei Jahren ab Lieferung der Kaufsache bestimmte gesetzlich geregelte Rechte geltend zu machen. Eine Garantie liegt dagegen vor, wenn der Verkäufer zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung das Vorhandensein bestimmter Produkteigenschaften verspricht. Eine solche Produkteigenschaft kann zum Beispiel die Unfallfreiheit eines gebrauchten Kraftfahrzeugs sein oder das Versprechen, dass ein Haushaltsgerät mindestens fünf Jahre störungsfrei funktioniert. Auch Preisgarantien (Herabsetzung des Verkaufspreises, wenn ein anderer Händler das gleiche Produkt nachweislich günstiger anbietet) oder Zufriedenheitsgarantien (befristetes Rückgaberecht bei Unzufriedenheit mit der Kaufsache) fallen hierunter.
Keine Werbung ohne Information
Das Garantieversprechen ist also stets eine freiwillige Leistung des Verkäufers oder des Herstellers, wogegen die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben ist. Zu werblichen Zwecken eignet sich also nur die Garantie, durch die sich der Verkäufer von Mitbewerbern unterscheiden kann, nicht die alle Verkäufer gleich treffende Gewährleistung.
Wer als Verkäufer mit einer Garantie werben möchte, sollte sich dafür aber nicht nur einen zündenden Slogan einfallen lassen, er muss seine Kaufinteressenten vor dem Kauf genau über den Umfang der Garantie und über die Garantiebedingungen informieren.
Die Garantieerklärung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Unternehmens, das die Garantie gibt. Das kann der Verkäufer selbst sein, aber auch der Hersteller des Kaufgegenstandes oder eine Garantieversicherung.
- Genaue Bezeichnung des Kaufgegenstandes, für den die Garantie gilt.
- Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung sowie darauf, dass die Garantie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht einschränkt und dass die Inanspruchnahme der gesetzlichen Gewährleistung keine Kosten für den Verbraucher verursacht.
- Beschreibung des Verfahrens, in dem der Verbraucher die Garantie geltend machen kann.
- Zeitliche Dauer und räumlicher Geltungsbereich der Garantie.
- Sonstige Garantiebedingungen.
Die entsprechenden Texte müssen so formuliert sein, dass ein durchschnittlicher Verbraucher sie ohne Probleme verstehen kann.
Der Verkäufer muss die Garantieerklärung dem Käufer spätestens bei der Lieferung des Kaufgegenstandes in Textform zur Verfügung stellen. Das kann in Form eines gedruckten Dokumentes oder eines dauerhaften Datenträgers (CD, DVD, USB-Stick) erfolgen. Auch die Zusendung per E-Mail ist zulässig (auch sie muss aber spätestens bei Lieferung der Kaufsache erfolgen), die bloße Möglichkeit des Downloads von einer Website des Verkäufers oder des Herstellers genügt dagegen nicht, weil hier ein zusätzliches Handeln des Käufers – der Download – erforderlich ist, damit er die Garantieerklärung zur Kenntnis nehmen kann. Auch wäre der Verbraucher bei Zurverfügungstellung auf einer Website nicht vor nachträglichen Änderungen der Garantiebedingungen geschützt.
Ein Verstoß gegen diese Informationspflichten führt natürlich nicht dazu, dass die Garantie unwirksam wird; sie bleibt im vollen Umfang bestehen. Wer als Verkäufer mit einer Garantie wirbt und den Käufer nicht vollständig und richtig über diese Garantie informiert, riskiert eine Abmahnung mit allem Aufwand und allen Kosten, die mit einem solchen Verfahren verbunden sind. Das gilt auch, wenn der Verkäufer mit einer Garantie wirbt, die der Hersteller der Kaufsache gibt. Der Verkäufer sollte sich in diesem Fall in seinem eigenen Interesse davon überzeugen, dass die vom Hersteller zur Verfügung gestellte Garantieerklärung den rechtlichen Anforderungen entspricht.
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