Zweifel am Steuerbescheid? – Das können Sie tun! (Teil 2)

Zweifel am Steuerbescheid? – Das können Sie tun! (Teil 2)

 

Letzte Woche konnten Sie an dieser Stelle in Teil 1 des Beitrags nachlesen, wie Sie Einspruch gegen einen Ihrer Meinung nach falschen Steuerbescheid einlegen und wie das Einspruchsverfahren abläuft. Heute erfahren Sie, welche Fristen einzuhalten sind und welche weiteren Rechtsmittel gegen Steuerbescheide es gibt.

Sobald Sie Ihren Steuerbescheid vom Finanzamt erhalten haben, sollten Sie ihn sorgfältig prüfen, denn wenn Sie eine schlichte Änderung beantragen oder Einspruch gegen den Bescheid einlegen möchten, müssen Sie das innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Steuerbescheids tun.

So wird die Monatsfrist berechnet

Die Monatsfrist beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe des Steuerbescheids zu laufen. Als Tag der Bekanntgabe gilt der dritte Tag nach dem Postversand des Bescheids. Das Datum des Postversands finden Sie auf der ersten Seite des Einkommensteuerbescheids ganz oben rechts neben der Adresse des Finanzamts. Steht hier zum Beispiel der 27. Oktober 2022, dann gilt der Bescheid am dritten Tag nach diesem Datum als bekanntgegeben. In unserem Beispiel wäre das der 30. Oktober 2022 – ein Sonntag. Ist der dritte Tag nach dem Versand ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, gilt als Tag der Bekanntgabe erst der nächstfolgende Werktag, im Beispiel also Montag, der 31. Oktober 2022. In einigen Bundesländern ist dieser Tag ein Feiertag (Reformationstag), sodass sich hier die Bekanntgabe um einen weiteren Tag auf Dienstag, den 1. November 2022 verschiebt. Zu einer weiteren Verschiebung kann es im Beispiel nicht kommen, weil zwar in manchen Bundesländern der 1. November ein Feiertag ist (Allerheiligen), aber in keinem Bundesland der 31. Oktober und der 1. November Feiertage sind. Angenommen, als Bekanntgabetag gilt Montag, der 31. Oktober, also der letzte Tag im Oktober, dann läuft die Einspruchsfrist einen Monat später, also am letzten Tag im November – mithin am 30. November 2022 – ab. Der 30. November 2022 ist ein Mittwoch, sodass es bei diesem Fristende bleibt. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt auch hier eine Verlängerung bis zum nächsten Werktag. Der Widerspruch gegen den Steuerbescheid muss im Beispiel also spätestens am 1. November 2022 bis 24:00 Uhr beim Finanzamt eingehen.

Bei einer elektronischen Zustellung des Steuerbescheids über Elster gilt der Bescheid drei Tage nachdem der Steuerpflichtige die E-Mail erhalten hat, mit der er über die Bereitstellung des Dokuments im Elster-Portal informiert wurde, als bekanntgegeben.

Zur Fristwahrung genügt es, wenn der Einspruch selbst innerhalb eines Monats erhoben wird; die Begründung kann nach Fristablauf zeitnah nachgereicht werden.

Hat man die Einspruchsfrist versäumt, sieht es schlecht aus: Zwar gibt es die sogenannte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“, sie wird jedoch nur in besonderen Fällen gewährt und ist vom Gesetz mit hohen Hürden versehen.

Nach erfolglosem Einspruch kann Klage erhoben werden

Mit der Entscheidung der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts ist das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossen, denn gegen die Einspruchsentscheidung ist kein weiterer Einspruch möglich. Sollten Sie überzeugt sein, dass auch die Einspruchsentscheidung falsch ist, können Sie den Rechtsweg beschreiten und Klage beim Finanzgericht erheben. Dafür haben Sie einen Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung Zeit. Diese Klagefrist wird gleich berechnet wie die Einspruchsfrist.

Anders als das Einspruchsverfahren ist das Verfahren vor dem Finanzgericht kostenpflichtig und meist auch zeitintensiv.

Als Kläger muss man sich vor dem Finanzgericht nicht von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater vertreten lassen. Das Finanzgericht ermittelt den Sachverhalt selbst und würdigt ihn dann rechtlich. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts gibt es das Rechtsmittel der Revision zum Bundesfinanzhof. Im Revisionsverfahren wird der Sachverhalt nicht erneut ermittelt, sondern lediglich geprüft, ob der festgestellte Sachverhalt vom Finanzgericht rechtlich zutreffend gewürdigt wurde.

Guter Rat ist besser

Dass man den Rechtsweg in der Regel nicht ohne gründliche fachkundige Beratung und Unterstützung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater beschreiten sollte, dürfte selbstverständlich sein. Aber auch beim Einspruch kann es – je nach Lage der Dinge – sinnvoll sein, sich im Vorfeld beraten zu lassen, denn hier droht ja aufgrund der vollständigen Prüfung des gesamten Falles unter Umständen eine Verböserung des angegriffenen Steuerbescheids.

Die Monatsfristen für den Einspruch und für die Klageerhebung gelten unabhängig davon, ob sich der Steuerpflichtige beraten bzw. vertreten lässt oder nicht. Rasches Handeln ist angesagt, denn der Steuerberater oder die Rechtsanwältin muss sich ja selbst erst mit dem Sachverhalt vertraut machen.

 

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