Was Sie über Indexmietverträge wissen sollten

Was Sie über Indexmietverträge wissen sollten

 

Lange hat man wenig über Indexmieten gehört. Doch mit der steigenden Inflation wurde häufiger über diese Vertragsmodelle gesprochen. Wo liegt der Zusammenhang? Und welche Vor- und Nachteile haben Indexmieten?

Solange die Inflation niedrig war, waren Indexmieten für Mieter kein Problem. Weil die Miethöhe bei der Indexmiete an die Inflation gekoppelt ist, bekommen Mieter jetzt vermehrt Probleme. Denn wenn die Inflation steigt, kann auch die Miete erhöht werden. Zu den höheren Preisen für Lebensmittel, Strom und Gas kommt dann noch eine teurere Miete dazu. Dafür kann der Vermieter nicht alle Modernisierungsmaßnahmen auf den Mieter umlegen – wohl aber die gesetzlich vorgeschriebenen. Außerdem scheidet die ortsübliche Vergleichsmiete bei einem Indexmietvertrag als Maßstab aus. Die Indexmiete ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in Paragraf 557b festgehalten.

Wie der Vermieter die Miete erhöht

Damit ein Vermieter mehr verlangen kann, müssen einige Kriterien erfüllt sein:

  1. Das Mietverhältnis muss mindestens seit einem Jahr laufen, damit der Vermieter die Miete erhöhen darf. Ein Indexmietvertrag kann danach jährlich angepasst werden.
  2. Vermieter können üblicherweise erst dann die Miete erhöhen, wenn ein bestimmter Schwellenwert überschritten ist. In Verträgen liegt dieser oft bei 3 bis 5 Prozent. Darum sollten Mieter eine Erhöhung aufgrund eines Indexmietvertrags immer überprüfen und sich eventuell beim Deutschen Mieterbund oder einem Fachanwalt beraten lassen.
  3. Der Vermieter muss den Mieter schriftlich über die Erhöhung informieren. Die Mieterhöhung gilt dann ab dem übernächsten Monat.

Wie sich die Mieterhöhung berechnet

Für Indexmieten ist der Verbraucherpreisindex ausschlaggebend. Er wird von Destatis herausgegeben und misst die durchschnittliche Preisentwicklung in Deutschland. Seine Veränderung zum Vorjahresmonat wird als Inflationsrate beschrieben.

Wer also wissen will, wie sich seine Miete bei einem Indexmietvertrag entwickeln wird, muss den Verbraucherpreisindex bei Vertragsabschluss mit dem aktuellen vergleichen. Die Rechenformel dafür lautet „neuer Index : alter Index × 100 – 100“. Das Ergebnis ist die prozentuale Steigerung des Index.

Der Verbraucherpreisindex im Februar 2023 lag bei 115,2. Im Januar 2005 beispielsweise lag er bei 80,6. Die Rechnung lautete also: 115,2 : 80,6 = 1,429 × 100 = 142,92 – 100 = 42,9. Entsprechend darf eine Kaltmiete, die seit 2005 noch nicht angehoben wurde, um 42,9 Prozent steigen.

Auf der Seite des Grundeigentümerverbands Hamburg gibt es einen Indexrechner.

Was Mieter über die Indexmiete noch wissen sollten

Wer keinen Indexmietvertrag hat, muss sich keine Sorgen machen. Denn der Vermieter kann einen bestehenden Mietvertrag nicht einfach in einen Indexmietvertrag umwandeln. Dazu müsste der Mieter seine Zustimmung geben. Bei einer Neuvermietung ist diese Änderung jedoch problemlos möglich. Der Deutsche Mieterbund machte Anfang des Jahres darauf aufmerksam, dass gut 30 Prozent der neu abgeschlossenen Mietverträge an die Inflation gekoppelt seien.

Da sich der Indexmietvertrag nach der Inflation richtet, kann die Miete auch fallen, wenn die Preise sinken. Falls der Vermieter in diesem Fall nicht reagiert, sollten Mieter höflich nachfragen.

Der Deutsche Mieterbund hat das Thema Indexmiete auf seiner Homepage ausführlich erklärt.

Tipp: Liegt die Wohnung in einer Region mit Mietpreisbremse, darf die allererste Miete maximal 10 Prozent über dem ortsüblichen Mietpreis liegen. Später hat die Mietpreisbremse keine Auswirkungen mehr.

 

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